Lohn-Wissen
Vom Arbeitsentgelt führt der Arbeitgeber im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung die Beiträge zur Sozialversicherung ab. Dazu gehört auch die Arbeitslosenversicherung.
Der Gesamtbeitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt derzeit 2,6 % des Bruttoarbeitsentgelts (Stand: 2025).
Dieser Beitrag wird je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
- Der Anteil des Arbeitnehmers beträgt somit 1,3 % des Bruttogehalts.
Der Arbeitgeber behält diesen Anteil automatisch vom Lohn ein und führt ihn gemeinsam mit dem Arbeitgeberanteil an die Bundesagentur für Arbeit ab.
Vom Bruttoarbeitsentgelt führt der Arbeitgeber im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ab. Dazu zählt auch die Krankenversicherung.
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt derzeit 14,6 % (Stand: 2025).
Dieser Beitrag wird je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
- Der Arbeitnehmeranteil liegt somit bei 7,3 % des Bruttogehalts.
Zusätzlich können kassenindividuelle Zusatzbeiträge anfallen. Diese variieren je nach Krankenkasse und werden ebenfalls in der Regel hälftig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Der Arbeitgeber behält den Arbeitnehmeranteil automatisch ein und leitet ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die jeweilige Krankenkasse weiter.
Vom Bruttogehalt führt der Arbeitgeber im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung auch die Beiträge zur Pflegeversicherung ab – als Teil der gesetzlichen Sozialversicherung.
Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt derzeit 3,6 % des Bruttoarbeitsentgelts (Stand: 2025).
Dieser Beitrag wird grundsätzlich je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
- Der Arbeitnehmeranteil beträgt somit 1,8 % des Bruttogehalts.
Wichtig: Zuschlag für Kinderlose
Arbeitnehmer, die älter als 23 Jahre sind und keine Kinder haben, zahlen zusätzlich einen gesetzlichen Zuschlag von 0,6 %.
Der gesamte Arbeitnehmeranteil erhöht sich in diesem Fall auf 2,4 %.
Dieser Zuschlag wird allein vom Arbeitnehmer getragen.
Der Arbeitgeber behält den Beitrag automatisch vom Lohn ein und führt ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Pflegekasse ab.
Persönliche Situation | Allgemeiner Beitragssatz PV | Abschlag | Beitragszuschlag | Beitragssatz gesamt | Anteil Arbeitgeber | Anteil Arbeitnehmer |
---|---|---|---|---|---|---|
Beschäftigte ohne Kinder | 3,6 % | - | 0,6 % | 4,2 % | 1,8 % | 2,4 % |
Beschäftigte mit einem Kind | 3,6 % | - | - | 3,6 % | 1,8 % | 1,8 % |
Beschäftigte mit zwei Kindern unter 25 Jahren | 3,6 % | 0,25 % | - | 3,35 % | 1,8 % | 1,55 % |
Beschäftigte mit drei Kindern unter 25 Jahren | 3,6 % | 0,5 % | - | 3,1 % | 1,8 % | 1,3 % |
Beschäftigte mit vier Kindern unter 25 Jahren | 3,6 % | 0,75 % | - | 2,85 % | 1,8 % | 1,05 % |
Beschäftigte mit fünf Kindern unter 25 Jahren | 3,6 % | 1,0 % | - | 2,6 % | 1,8 % | 0,8 % |
Beschäftigte deren Kinder alle mindestens 25 Jahre alt sind | 3,6 % | - | - | 3,6 % | 1,8 % | 1,8 % |
Im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung führt der Arbeitgeber die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ab. Ein zentraler Bestandteil davon ist die Rentenversicherung.
Der aktuelle Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 18,6 % des Bruttoarbeitsentgelts (Stand: 2025).
Dieser Beitrag wird je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
- Der Anteil des Arbeitnehmers liegt somit bei 9,3 % des Bruttogehalts.
Der Arbeitgeber zieht diesen Betrag direkt vom Lohn des Arbeitnehmers ab und leitet ihn zusammen mit seinem eigenen Anteil an die Deutsche Rentenversicherung weiter.
Der Baulohn wird gezahlt, wenn ein Arbeitnehmer in einem Betrieb beschäftigt ist, der dem Baugewerbe zugeordnet ist. Ob ein Betrieb als Baugewerbe gilt, richtet sich nach den betrieblichen Tätigkeiten und dem organisatorischen Schwerpunkt.
Folgende Betriebe gehören zum Baugewerbe:
- Betriebe, die mit ihren technischen Einrichtungen und Tätigkeiten gewerbliche Bauleistungen aller Art ausführen, z. B. den Neubau, Umbau oder Ausbau von Gebäuden.
- Betriebe, die bauliche Leistungen erbringen, mit oder ohne Lieferung von Baustoffen oder Bauteilen – etwa beim Rohbau, Innenausbau oder bei Infrastrukturmaßnahmen.
- Betriebe, die sonstige gewerbliche bauliche Leistungen erbringen – ebenfalls mit oder ohne Materiallieferung –, z. B. im Bereich Erdarbeiten, Tiefbau, Abbruch oder Sanierung.
- Betriebe mit folgenden spezialisierten Tätigkeiten:
- Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen
- Bauten- und Eisenschutzarbeiten
- Technische Dämm- und Isolierarbeiten, auch an oder auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen
- Betriebe, die überwiegend Tätigkeiten für andere Bauunternehmen erbringen, z. B.:
- Kaufmännische Verwaltung
- Vertrieb
- Planungsarbeiten
- Labor- und Prüfarbeiten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die älter als 23 Jahre sind und keine Kinder haben, müssen gemäß § 55 Abs. 3 SGB XI einen Beitragszuschlag von 0,6 % zur Pflegeversicherung zahlen (Stand: 2025).
- Der Zuschlag wird zusätzlich zum regulären Arbeitnehmeranteil erhoben und allein vom Arbeitnehmer getragen.
Wie lässt sich der Zuschlag vermeiden?
Der Zuschlag entfällt, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass er mindestens ein Kind hat.
Als Nachweis der Elternschaft genügt in der Regel die Vorlage einer Geburtsurkunde des Kindes beim Arbeitgeber.
Wichtig: Die Nachweise sollten zeitnah eingereicht werden, da der Zuschlag sonst automatisch erhoben wird. Eine rückwirkende Korrektur ist nur eingeschränkt möglich.
Zusammenfassung auf einen Blick
Voraussetzung | Zuschlag zur Pflegeversicherung |
Über 23 Jahre, ohne Kind | + 0,6 % Zuschlag (nur Arbeitnehmeranteil) |
Über 23 Jahre, mit Nachweis der Elternschaft | Kein Zuschlag |
Mit der betrieblichen Altersversorgung (bAV) unterstützt der Arbeitgeber seine Mitarbeitenden beim Aufbau einer zusätzlichen Rente. Sie ist eine sinnvolle Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung und wird vom Staat gefördert.
Was ist die betriebliche Altersversorgung?
Bei einer bAV verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer Versorgungsleistungen zu gewähren – zum Beispiel:
- bei Erreichen des Rentenalters (Regelaltersgrenze)
- im Fall von Erwerbsminderung oder Invalidität
- an Hinterbliebene im Todesfall
Die bAV basiert auf einer vertraglichen Zusage im Rahmen des Arbeitsverhältnisses.
Staatliche Förderung der bAV
Die betriebliche Altersversorgung wird durch verschiedene Maßnahmen steuerlich und sozialversicherungsrechtlich gefördert:
- Beiträge zur bAV sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuer- und sozialabgabenfrei
- Für Arbeitgeber sind die Beiträge in der Regel als Betriebsausgaben absetzbar
Diese Förderung macht die bAV sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber attraktiv.
Finanzierungsmöglichkeiten
Die bAV kann auf unterschiedliche Weise finanziert werden:
1. Arbeitgeberfinanzierte bAV
- Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge allein
- Diese Beiträge sind für den Arbeitnehmer steuerfrei
2. Entgeltumwandlung (arbeitnehmerfinanziert)
- Der Arbeitnehmer wandelt einen Teil seines Bruttogehalts steuerfrei in bAV-Beiträge um
- Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, mindestens 15 % Zuschuss zu leisten, wenn er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart
Die Entgeltumwandlung ist eine beliebte Form der Vorsorge, da sie die Steuer- und Abgabenlast im aktiven Berufsleben reduziert und gleichzeitig eine Zusatzrente aufbaut.
Vorteile auf einen Blick
- Zusätzliche Absicherung fürs Alter, bei Invalidität oder im Todesfall
- Staatlich gefördert – Beiträge sind steuer- und oft auch sozialversicherungsfrei
- Flexible Modelle: Arbeitgeberfinanziert, Entgeltumwandlung oder Kombination
- Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung
- Reduzierung der Lohnnebenkosten möglich (für Arbeitgeber)
Möchten Sie mehr zur optimalen Umsetzung der bAV in Ihrem Unternehmen erfahren?
Wir beraten Sie gern zu rechtssicheren Lösungen und unterstützen Sie bei der Umsetzung – auch im Rahmen der Lohnabrechnung.
📞 Telefon: 03677 67670
Kontaktformular
Was ist Elternzeit?
Die Elternzeit ist eine gesetzlich geregelte Freistellung von der Arbeit, die es Müttern und Vätern ermöglicht, ihr Kind selbst zu betreuen und zu erziehen – ohne ihre berufliche Stellung zu verlieren.
Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin hat Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit pro Kind, wenn:
- das Kind im eigenen Haushalt lebt und
- das Kind selbst betreut und erzogen wird
- das Kind noch nicht acht Jahre alt ist
Die Elternzeit kann von beiden Elternteilen genommen werden, auch gleichzeitig oder abwechselnd.
Dauer und Aufteilung
- Insgesamt sind bis zu 36 Monate pro Kind möglich
- Davon können bis zu 24 Monate flexibel zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden
- Elternzeit kann in maximal drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden (bei Zustimmung des Arbeitgebers auch mehr)
Rechtliche Auswirkungen
- Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis: Es besteht keine Arbeitspflicht, aber auch kein Anspruch auf Gehalt
- Der Arbeitsplatz bleibt gesichert – nach der Elternzeit besteht ein Rückkehrrecht
- Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin genießt während der Elternzeit besonderen Kündigungsschutz
Elterngeld und Sozialversicherung
- Während der Elternzeit kann Elterngeld bezogen werden – abhängig vom vorherigen Einkommen
- Die gesetzliche Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bleibt in der Regel erhalten, sofern Elterngeld bezogen wird oder eine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist
Teilzeit während der Elternzeit
- Eine Teilzeitarbeit bis zu 32 Stunden pro Woche ist möglich (bei Zustimmung des Arbeitgebers und Einhaltung bestimmter Voraussetzungen)
- Auch der Wechsel in eine andere Abteilung oder ein angepasstes Arbeitsmodell kann vereinbart werden
Hinweis für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Der Antrag auf Elternzeit muss schriftlich erfolgen und sollte spätestens sieben Wochen vor Beginn eingereicht werden (bei Elternzeit ab dem 3. Geburtstag: 13 Wochen vorher).
Kurzüberblick für Mitarbeitende
Thema |
Info |
Anspruch |
Jeder Elternteil – bis zum 8. Lebensjahr des Kindes |
Dauer |
Bis zu 3 Jahre pro Kind |
Lohn |
Kein Gehalt, ggf. Elterngeld |
Kündigungsschutz |
Besteht während der gesamten Elternzeit |
Rückkehrrecht |
Ja – gleicher oder vergleichbarer Arbeitsplatz |
Teilzeit möglich? |
Ja, bis zu 32 Std./Woche mit Zustimmung |
Was ist Entgeltfortzahlung?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Lohnfortzahlung, also die Weiterzahlung ihres regelmäßigen Arbeitsentgelts – auch wenn sie nicht arbeiten können.
In welchen Fällen besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
- Im Krankheitsfall (gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz – EntgFG)
- An gesetzlichen Feiertagen
- Während des bezahlten Urlaubs
- Bei einer kurzfristigen persönlichen Arbeitsverhinderung gemäß § 616 BGB
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Der Anspruch entsteht nach einer Wartezeit von vier Wochen, gerechnet ab Beginn des Arbeitsverhältnisses.
- Bei erfüllter Wartezeit wird das Arbeitsentgelt für bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) fortgezahlt.
- Die Frist beginnt ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
- Für jede neue Krankheit, die nicht direkt im Anschluss an eine vorherige auftritt, beginnt die Sechs-Wochen-Frist neu.
Bei erneutem Auftreten derselben Erkrankung gelten Sonderregeln zur Berechnung, insbesondere bei Rückfällen innerhalb von sechs Monaten.
Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Urlaub
Auch wenn ein Arbeitstag aufgrund eines gesetzlichen Feiertags ausfällt oder während des bezahlten Urlaubs, haben Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf ihren regulären Lohn.
Entgeltfortzahlung bei kurzfristiger Arbeitsverhinderung (§ 616 BGB)
Arbeitnehmer behalten ihren Lohn auch dann, wenn sie aus persönlichen Gründen für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ nicht arbeiten können – etwa 1 bis 2 Tage.
Typische Fälle laut Rechtsprechung:
- Eigene Hochzeit
- Geburt des eigenen Kindes (bei der Mutter des Kindes: Mutterschutz)
- Todesfall im engsten Familienkreis (z. B. Eltern, Ehepartner, Kinder)
- Erkrankung eines nahen Angehörigen, der akut betreut werden muss
Wichtig: Der Anspruch kann im Arbeits- oder Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Zusammenfassung für die Praxis
Anlass |
Lohnfortzahlung? |
Dauer |
Krankheit (nach 4 Wochen Wartezeit) |
✅ Ja |
Bis zu 6 Wochen |
Gesetzliche Feiertage |
✅ Ja |
Volle Vergütung |
Bezahlter Urlaub |
✅ Ja |
Volle Vergütung |
Kurze Verhinderung (§ 616 BGB) |
✅ Ja |
In der Regel 1–2 Tage, abhängig vom Anlass |
Arbeit von Kindern (ab 13 Jahre)
- Kinder ab 13 Jahren dürfen leichte, altersgerechte Tätigkeiten ausüben.
- Die tägliche Arbeitszeit ist auf maximal 2 Stunden pro Tag begrenzt.
- Voraussetzung ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten.
Arbeit von Jugendlichen (ab 15 Jahre)
- Jugendliche ab 15 Jahren dürfen während der Ferien bis zu 4 Wochen arbeiten.
- Die wöchentliche Arbeitszeit darf maximal 40 Stunden betragen.
- Die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten.
Wichtige Hinweise
- Die Arbeiten müssen kindgerecht und altersentsprechend sein, um die Gesundheit und Entwicklung nicht zu gefährden.
- Jugendliche unterliegen den Schutzbestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).
- Pausenregelungen und Ruhezeiten müssen unbedingt eingehalten werden.
Wenn Ihnen als Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung steht, ist wichtig zu wissen, ob und in welchem Umfang daraus ein geldwerter Vorteil entsteht.
Nutzung ausschließlich für berufliche Fahrten
- Dient der Firmenwagen nur beruflichen Fahrten, also ausschließlich dienstlichen Zwecken,
- und fährt der Arbeitnehmer selbst mit seinem privaten Fahrzeug zur Arbeitsstätte,
- entsteht kein geldwerter Vorteil.
- Das Fahrzeug wird steuerlich nicht als geldwerter Vorteil berücksichtigt.
Nutzung für private Fahrten erlaubt
- Wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch privat nutzen darf,
- entsteht ein geldwerter Vorteil, der steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.
- Die Höhe des geldwerten Vorteils wird nach den geltenden gesetzlichen Methoden berechnet (z. B. 1-%-Regelung oder Fahrtenbuchmethode).
Fazit
Die genaue Nutzung des Firmenwagens entscheidet, ob und in welchem Umfang der geldwerte Vorteil angesetzt wird. Eine korrekte Berechnung ist wichtig, damit die Lohnabrechnung steuer- und sozialversicherungsrechtlich richtig erfolgt.
Die Gleitzone (auch „Übergangsbereich“ genannt) betrifft Beschäftigte mit einem monatlichen Verdienst zwischen 556,01 Euro und 2.000,00 Euro.
Was bedeutet das?
- Arbeitnehmer in der Gleitzone sind voll sozialversicherungspflichtig, zahlen aber reduzierte Sozialversicherungsbeiträge.
- Die Beiträge steigen mit dem Einkommen proportional an und erreichen ab 2.000 Euro den vollen Beitragssatz.
- Ziel der Gleitzone ist es, den Übergang von geringfügiger Beschäftigung zu regulärer sozialversicherungspflichtiger Arbeit finanziell zu erleichtern.
Für wen gilt die Gleitzone?
- Für alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten mit einem monatlichen Einkommen innerhalb der genannten Grenzen.
- Nicht anzuwenden bei Minijobs (450-Euro- oder 520-Euro-Jobs).
Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse hat, wird das zweite und weitere Arbeitsverhältnisse in der Regel mit Steuerklasse VI besteuert, da für diese keine Freibeträge mehr gelten.
Was ist der Hinzurechnungsbetrag?
- Damit der Lohnsteuerabzug insgesamt korrekt erfolgt, kann bei dem ersten Arbeitsverhältnis ein sogenannter Hinzurechnungsbetrag berücksichtigt werden (§ 39a Einkommensteuergesetz - EStG).
- Dabei wird ein fiktiver Arbeitslohn aus dem zweiten Arbeitsverhältnis zum tatsächlichen Arbeitslohn des ersten Arbeitsverhältnisses hinzuaddiert.
- So erfolgt der Lohnsteuerabzug für den gesamten Arbeitslohn einheitlich und korrekt.
Voraussetzungen
- Der Hinzurechnungsbetrag wird nur angesetzt, wenn der Grundfreibetrag durch den Gesamtarbeitslohn noch nicht vollständig ausgeschöpft ist.
- Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer insgesamt so viel verdient, dass der Freibetrag noch nicht vollständig genutzt wurde.
Arbeitgeber können die Kosten für die Betreuung, Verpflegung und Unterbringung eines nicht-schulpflichtigen Kindes (zum Beispiel Kindergarten, Tagesmutter oder ähnliche Einrichtungen) steuer- und sozialversicherungsfrei übernehmen.
Voraussetzungen
- Die Kosten müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
- Die Übernahme ist nur für Kinder bis zum Ende der Schulpflicht möglich.
- Die Zahlung darf nicht den regulären Arbeitslohn ersetzen, sondern muss eine freiwillige Zusatzleistung sein.
Nutzen Sie diese Möglichkeit, um Ihre Mitarbeitenden zu entlasten und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu fördern!
Wenn ein Arbeitnehmer Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft ist, führt der Arbeitgeber neben der Lohnsteuer auch die Kirchensteuer monatlich ab.
Kirchensteuersätze in Deutschland
- In Bayern und Baden-Württemberg beträgt der Kirchensteuersatz aktuell 8 % der Lohnsteuer.
- In allen anderen Bundesländern liegt der Satz bei 9 % der Lohnsteuer.
Was passiert bei fehlenden oder fehlerhaften Meldungen?
Die Krankenkassenschätzung ist ein Verfahren, das Krankenkassen anwenden, wenn Arbeitgeber ihre Meldepflichten zur Sozialversicherung nicht oder nicht korrekt erfüllen.
Wann kommt eine Schätzung zum Einsatz?
- Wenn fehlende oder unvollständige Meldungen zu den versicherungspflichtigen Beschäftigten vorliegen.
- Wenn Beiträge nicht oder nicht vollständig abgeführt wurden.
- Wenn Angaben zur Arbeitszeit oder zum Arbeitsentgelt unklar sind.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
- Die Krankenkasse schätzt auf Basis vorhandener Daten oder Vergleichsgrößen den voraussichtlichen Beitrag.
- Dies kann zu Nachforderungen von Beiträgen, oft inklusive Zinsen und Säumniszuschlägen führen.
- Um Schätzungen zu vermeiden, ist eine korrekte, vollständige und fristgerechte Meldung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten entscheidend.
Wie können Sie das verhindern?
- Nutzen Sie professionelle Unterstützung bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung.
- Halten Sie Arbeitszeit- und Entgeltunterlagen sorgfältig und nachvollziehbar.
- Reagieren Sie schnell auf Rückfragen der Krankenkasse.
Geringfügig entlohnte Beschäftigung
Liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt monatlich 556,00 Euro nicht überschreitet.
Kurzfristige Beschäftigung
Liegt vor, wenn die Beschäftigung von Anfang an auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
- Die Höhe des Verdienstes spielt hierbei keine Rolle.
Wichtig:
- Bei kurzfristiger Beschäftigung fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.
- Bei geringfügig entlohnter Beschäftigung (Minijob) gelten andere Regeln, insbesondere zur Beitragspflicht.
Was ist Lohnsteuer?
Die Lohnsteuer ist eine besondere Form der Einkommensteuer, die direkt vom Arbeitslohn einbehalten wird. Sie wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit automatisch vom Arbeitgeber abgeführt.
Verfahren für unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
- Der Arbeitgeber ruft die ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) ab.
- Anhand der Monatslohnsteuertabelle berechnet er die fällige Lohnsteuer für den jeweiligen Arbeitslohn.
- Die Lohnsteuer sowie der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer werden vom Arbeitgeber einbehalten und termingerecht an das Finanzamt abgeführt.
Verfahren für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
- Diese Arbeitnehmer erhalten auf Antrag eine Lohnsteuerabzugsbescheinigung vom Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers.
- Der Arbeitgeber verwendet diese Bescheinigung zur Berechnung und Abführung der Lohnsteuer.
Zusammenfassung:
Der Arbeitgeber ist verantwortlich für den korrekten Einbehalt und die Abführung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer. Dies stellt sicher, dass die Steuerlast direkt beim Arbeitnehmer korrekt erfasst wird.
Anspruch auf Urlaub
Nach § 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer nach einer Wartezeit von sechs Monaten Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub im Kalenderjahr.
Umfang des Urlaubs
- Bei einer 6-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub mindestens 24 Werktage pro Jahr (§ 3 BUrlG).
- Arbeitet der Arbeitnehmer regelmäßig an 5 Tagen pro Woche, sind es entsprechend 20 Arbeitstage im Jahr.
Abweichungen zum Vorteil des Arbeitnehmers
Der gesetzliche Mindesturlaub kann zugunsten des Arbeitnehmers durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung erweitert werden.
Urlaub bei Teilzeitbeschäftigten
Der Urlaubsanspruch wird bei Teilzeitbeschäftigten anteilig nach der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage berechnet.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer mit einer 3-Tage-Woche hat Anspruch auf 12 Urlaubstage im Jahr (3/6 von 24 Tagen).
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der das regelmäßige Arbeitsentgelt die Grenze von 556,00 Euro im Monat nicht überschreiten darf, damit das Arbeitsverhältnis sozialversicherungsfrei bleibt.
Sozialversicherungsbeiträge
Der Arbeitgeber zahlt für Minijobber eine pauschale Sozialversicherungsabgabe – die Arbeitnehmer sind von der regulären Sozialversicherungspflicht befreit.
Wichtiger Hinweis zur Berechnung
Bei der Prüfung, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, wird das durchschnittliche monatliche Einkommen über den Beschäftigungszeitraum betrachtet.
Beispiel:
Wenn der Arbeitnehmer neben dem monatlichen Gehalt von 556,00 Euro (bei 12 Monaten Beschäftigung) z. B. ein Weihnachtsgeld erhält, erhöht sich der durchschnittliche Monatsverdienst. Überschreitet dieser Wert die 556-Euro-Grenze, gilt das Arbeitsverhältnis als sozialversicherungspflichtig.
Minijobber unterliegen grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht – auch wenn das Arbeitsverhältnis sozialversicherungsfrei im klassischen Sinn ist. Das bedeutet: Der Arbeitgeber zahlt pauschal, der Arbeitnehmer muss ergänzend einen geringen Eigenanteil leisten.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich
Minijobber haben jedoch die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Diese sogenannte Opt-Out-Regelung muss aktiv genutzt werden.
Was ist zu tun?
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er auf die Rentenversicherungsbeiträge verzichten möchte. Erst dann ist die Befreiung wirksam – rückwirkend ist sie nicht möglich.
Vorteile der Rentenversicherung im Minijob
Wer sich nicht befreien lässt, erwirbt durch die eigene Beitragszahlung:
- Ansprüche auf Reha-Leistungen
- Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente
- Anrechnungszeiten für die gesetzliche Altersrente
Die Entscheidung zur Befreiung sollte daher wohlüberlegt erfolgen.
Für verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmerpaare besteht – als Alternative zur Steuerklassenkombination III/V – die Möglichkeit, das sogenannte Faktorverfahren zu wählen. Dieses Verfahren kommt ausschließlich bei der Steuerklassenkombination IV/IV zur Anwendung und ist besonders dann sinnvoll, wenn beide Partner ein ähnlich hohes Einkommen erzielen.
Was ist das Faktorverfahren?
Der Steuerfaktor wird gemäß § 39f Einkommensteuergesetz (EStG) vom Finanzamt berechnet. Er berücksichtigt bereits bei der monatlichen Lohnsteuerberechnung den Splittingvorteil, der normalerweise erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt wird.
Vorteile des Faktorverfahrens:
- Gerechtere Steuerverteilung unter den Ehegatten
- Vermeidung hoher Steuernachzahlungen bei der Jahresveranlagung
- Der Faktor führt zu einer exakteren Lohnsteuerberechnung auf Basis des gemeinsamen voraussichtlichen Jahreseinkommens
Wie funktioniert es?
Das Finanzamt berechnet aus dem voraussichtlichen gemeinsamen Jahreseinkommen die zu zahlende Einkommensteuer. Anschließend wird ein individueller Faktor ermittelt, der unter 1 liegt und auf die monatlichen Lohnsteuerabzüge angewendet wird – je zur Hälfte auf beide Ehepartner.
Antrag und Gültigkeit
- Der Antrag auf das Faktorverfahren muss beim zuständigen Finanzamt gestellt werden – entweder elektronisch über ELSTER oder schriftlich.
- Der ermittelte Faktor ist höchstens für zwei Jahre gültig, kann aber jährlich angepasst werden.
Tipp: Das Faktorverfahren kann insbesondere bei gleichmäßiger Einkommensverteilung steuerlich günstiger und fairer sein als die Kombination III/V, bei der ein Ehepartner deutlich stärker belastet wird. Ein Lohnsteuerrechner oder eine steuerliche Beratung hilft bei der Entscheidung.
Der Solidaritätszuschlag (Soli) ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen-, Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer. Er beträgt aktuell 5,5 % auf die festgesetzte Steuer.
Wer muss den Solidaritätszuschlag zahlen?
Seit der Reform zum 01.01.2021 gilt:
- Die meisten Arbeitnehmer zahlen keinen Solidaritätszuschlag mehr, da dieser nur noch erhoben wird, wenn das zu versteuernde Einkommen einen bestimmten Freibetrag übersteigt.
- Nur Besserverdienende mit einer hohen Einkommensteuerlast leisten weiterhin einen Solidaritätszuschlag.
- Bei Kapitalerträgen fällt der Solidaritätszuschlag grundsätzlich an, sofern Abgeltungsteuer erhoben wird.
- Für Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG) wird der Solidaritätszuschlag in voller Höhe auf die Körperschaftsteuer erhoben.
Berechnung
Der Solidaritätszuschlag beträgt:
- 5,5 % der festgesetzten Einkommensteuer
- bzw. 5,5 % der Kapitalertrag- oder Körperschaftsteuer
Beispiel:
Bei einer Lohnsteuer von 1.000 € ergibt sich ein Solidaritätszuschlag von 55 €.
Hinweis: Auf der Lohnabrechnung erscheint der Solidaritätszuschlag als eigener Posten. Ob und in welcher Höhe er fällig wird, hängt vom Einkommen und ggf. vom Familienstand ab.
Bei der Anmeldung eines Arbeitnehmers zur Sozialversicherung muss das Statuskennzeichen angegeben werden. Es dient dazu, das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich korrekt einzuordnen – insbesondere, um eventuelle Ausnahmen von der Versicherungspflicht zu prüfen.
Bedeutung der Kennzeichen:
1 = Familienangehöriger
Zum Arbeitgeber besteht ein Verwandtschaftsverhältnis, z. B. als
- Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner,
- Kind (auch Adoptiv- oder Pflegekind),
- Enkelkind.
2 = Geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH
Die beschäftigte Person ist Gesellschafter einer GmbH und zugleich deren Geschäftsführer.
Hinweis:
Die Angabe des korrekten Statuskennzeichens ist für die Beurteilung der Versicherungspflicht durch die Sozialversicherungsträger von entscheidender Bedeutung. Besonders bei Familienangehörigen oder GmbH-Gesellschaftern ist eine genaue Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse erforderlich.
Steuerfreibeträge mindern das zu versteuernde Einkommen und sorgen so dafür, dass weniger oder gar keine Einkommensteuer anfällt. Sie gelten automatisch oder können in der Steuererklärung berücksichtigt werden.
1. Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag stellt sicher, dass das Existenzminimum steuerfrei bleibt.
- 2025 beträgt er 12.096 Euro pro Person.
- Für Ehepaare, die gemeinsam veranlagt werden, verdoppelt sich der Betrag auf 24.192 Euro.
2. Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Wer Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit hat, profitiert automatisch vom Arbeitnehmer-Pauschbetrag:
- 1.230 Euro jährlich werden pauschal für Werbungskosten (z. B. Fahrtkosten, Arbeitsmittel) abgezogen.
3. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Alleinerziehende erhalten einen besonderen Steuerfreibetrag, wenn sie mit mindestens einem Kind zusammenleben, für das sie Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten:
- 4.260 Euro jährlich für das erste Kind
- Zusätzlich 240 Euro für jedes weitere Kind
4. Kinderfreibetrag
Statt oder zusätzlich zum Kindergeld wird ein steuerlicher Freibetrag berücksichtigt. Dieser beträgt:
- 9.600 Euro jährlich pro Kind (für beide Elternteile gemeinsam)
Darin enthalten sind der eigentliche Kinderfreibetrag sowie der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.
5. Sonderausgaben-Pauschbetrag
Auch für bestimmte private Ausgaben wie Spenden oder Kirchensteuer gibt es einen Pauschbetrag:
- 36 Euro jährlich pro Person
- 72 Euro jährlich für Ehepaare
Tipp: Viele Freibeträge werden automatisch berücksichtigt. Manche – wie der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – müssen aktiv beantragt werden. Lassen Sie sich bei der Lohnabrechnung oder Steuererklärung kompetent beraten, um alle Vorteile zu nutzen.
Die Steuerklasse (auch Lohnsteuerklasse) legt fest, wie viel Lohnsteuer Ihrem Arbeitslohn monatlich einbehalten wird. Sie richtet sich nach Ihrem Familienstand, dem Einkommen und bestimmten Lebenssituationen.
Die sechs Steuerklassen im Überblick:
- Steuerklasse I: ledige, geschiedene oder verwitwete Arbeitnehmer ohne Kinder
- Steuerklasse II: alleinerziehende Arbeitnehmer mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag
- Steuerklasse III: verheiratete Arbeitnehmer mit deutlich geringerem Einkommen als der Ehepartner (Partner hat dann Steuerklasse V)
- Steuerklasse IV: verheiratete Arbeitnehmer mit etwa gleich hohem Einkommen
- Steuerklasse IV mit Faktor: Ehepaare mit ähnlichem Einkommen zur Vermeidung von Nachzahlungen (Faktorverfahren)
- Steuerklasse V: verheiratete Arbeitnehmer mit geringerem Einkommen als der Partner (Partner hat dann Steuerklasse III)
- Steuerklasse VI: für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis
Wo finde ich meine Steuerklasse?
Ihre persönliche Steuerklasse können Sie einsehen:
- auf Ihrer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
- im aktuellen Einkommensteuerbescheid
- im Elster-Portal der Finanzverwaltung (www.elster.de)
Tipp: Die richtige Steuerklasse kann sich auf Ihr monatliches Nettoeinkommen auswirken – ein Wechsel ist in bestimmten Fällen möglich und sinnvoll. Lassen Sie sich im Zweifelsfall steuerlich beraten.
Vermögenswirksame Leistungen sind eine vom Arbeitgeber gezahlte Geldleistung, mit der Arbeitnehmer beim Vermögensaufbau unterstützt werden. Grundlage für die Zahlung kann ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine individuelle Regelung im Arbeitsvertrag sein.
Finanzierung:
- Arbeitgeberfinanziert: Der Arbeitgeber zahlt den vollen Betrag.
- Arbeitnehmerfinanziert: Der Arbeitnehmer nutzt Teile seines Nettolohns.
- Mischmodell: Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil werden kombiniert.
Mögliche Sparformen:
- Bausparverträge
- Investmentfonds-Sparpläne
- Banksparpläne
- Tilgung von Baukrediten
- Betriebliche Sparmodelle
Der Arbeitgeber überweist die vermögenswirksamen Leistungen direkt auf das Anlagekonto des Arbeitnehmers.
Staatliche Förderung:
Bei bestimmten Einkommensgrenzen kann der Arbeitnehmer eine staatliche Förderung durch die Arbeitnehmersparzulage erhalten – abhängig von der gewählten Sparform.
Hinweis: Für den Anspruch und die Höhe der VL ist es wichtig, die geltenden Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag zu prüfen. Ein Antrag beim Arbeitgeber genügt in vielen Fällen, um vom Vorteil zu profitieren.
Die ZVK (Zusatzversorgungskasse) ist eine Einrichtung zur betrieblichen Altersversorgung im öffentlichen Dienst. Sie ergänzt die gesetzliche Rentenversicherung und sichert Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung.
Wesentliche Merkmale:
- Die ZVK ist eine obligatorische Zusatzversorgung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst.
- Finanziert wird sie durch Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, die meist automatisch mit der Lohnabrechnung abgeführt werden.
- Die Leistungen der ZVK treten zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft.
Ziel der ZVK:
Die Zusatzversorgung soll den Lebensstandard im Ruhestand sichern und Versorgungslücken schließen, die durch die gesetzliche Rente allein entstehen können.
Hinweis: Die genauen Regelungen zur ZVK können je nach Träger (z. B. VBL, ZVK Thüringen etc.) leicht variieren. Arbeitnehmer erhalten regelmäßig Informationen zu ihren Anwartschaften von der zuständigen Kasse.