Lohn-Wissen
Vom Arbeitsentgelt führt der Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung die Beiträge zur Sozialversicherung ab. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung beträgt aktuell 2,6 %. Der Arbeitnehmer trägt davon die Hälfte, also einen Anteil von 1,3 %.
Vom Arbeitsentgelt führt der Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung die Beiträge zur Sozialversicherung ab. Der allgemeine einheitliche Beitragssatz beträgt aktuell 14,6 %. Der Arbeitnehmer trägt dabei einen Anteil von 7,3 %.
Vom Arbeitsentgelt führt der Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung die Beiträge zur Sozialversicherung ab. Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt grundsätzlich aktuell 3,6 %. Der Arbeitnehmer trägt davon die Hälfte, also einen Anteil von 1,8 %.
Persönliche Situation | Allgemeiner Beitragssatz PV | Abschlag | Beitragszuschlag | Beitragssatz gesamt | Anteil Arbeitgeber | Anteil Arbeitnehmer |
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Beschäftigte ohne Kinder | 3,6 % | - | 0,6 % | 4,2 % | 1,8 % | 2,4 % |
Beschäftigte mit einem Kind | 3,6 % | - | - | 3,6 % | 1,8 % | 1,8 % |
Beschäftigte mit zwei Kindern unter 25 Jahren | 3,6 % | 0,25 % | - | 3,35 % | 1,8 % | 1,55 % |
Beschäftigte mit drei Kindern unter 25 Jahren | 3,6 % | 0,5 % | - | 3,1 % | 1,8 % | 1,3 % |
Beschäftigte mit vier Kindern unter 25 Jahren | 3,6 % | 0,75 % | - | 2,85 % | 1,8 % | 1,05 % |
Beschäftigte mit fünf Kindern unter 25 Jahren | 3,6 % | 1,0 % | - | 2,6 % | 1,8 % | 0,8 % |
Beschäftigte deren Kinder alle mindestens 25 Jahre alt sind | 3,6 % | - | - | 3,6 % | 1,8 % | 1,8 % |
Vom Arbeitsentgelt führt der Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung die Beiträge zur Sozialversicherung ab. Der Beitrag zur Rentenversicherung beträgt aktuell 18,6 %. Der Arbeitnehmer trägt davon die Hälfte, also einen Anteil von 9,3 %.
Die nachfolgend aufgelisteten Betriebe zählen zum Baugewerbe. Ist der Arbeitnehmer in einem solchen Betrieb tätig, wird Baulohn gezahlt.
- Betriebe die durch ihre betrieblichen Tätigkeiten und Einrichtungen gewerbliche Bauten aller Art erstellen
- Betriebe die durch ihre betrieblichen Tätigkeiten und Einrichtungen gewerbliche bauliche Leistungen, mit oder ohne Lieferung von Baustoffen oder Bauteilen, erbringen
- Betriebe die durch ihre betrieblichen Tätigkeiten und Einrichtungen gewerbliche sonstige bauliche Leistungen, mit oder ohne Lieferung von Baustoffen oder Bauteilen, erbringen
- Betriebe die folgende Arbeiten ausführen:
- Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen
- Bauten- und Eisenschutzarbeiten
- technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten (einschließlich an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen
- ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten für Betriebe des Baugewerbes übernehmen
Arbeitnehmer älter als 23 und ohne Kinder zahlen einen erhöhten Beitrag in die Pflegeversicherung ein. Damit der Zuschlag von 0,6 % nicht gezahlt werden muss, kann der Arbeitnehmer die Elternschaft nachweisen, z.B. durch Vorlage einer Geburtsurkunde.
Bei einer Betrieblichen Altersversorgung sagt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Erreichen der Erwerbsgrenze, bei Invalidität oder im Todesfall zu.
Die BAV wird vom Staat durch verschiedene Maßnahmen gefördert. Beiträge zur BAV sind zu einem großen Anteil Steuer- und Sozialabgaben frei und können vom Arbeitgeber meist als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Zur Finanzierung der BAV gibt es verschiedene Modelle. Sie erfolgt entweder nur durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer mit einem Pflichtanteil in Höhe von 15 % des Arbeitgebers. Die Finanzierung durch den Arbeitnehmer erfolgt durch Entgeltumwandlung, wobei ein bestimmter Anteil des Arbeitsentgeltes des Arbeitnehmers steuerfrei umgewandelt wird.
Ein Anspruch auf bis zu drei Jahren Elternzeit hat jeder Elternteil, der ein Kind bis zur Vollendung des achten Lebensjahres betreuen und erziehen muss. Während dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin.
Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Neben der Fortzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfall nach dem EntgFG, haben Arbeitnehmer auch an Feiertagen, während des Urlaubs und bei einer Arbeitsverhinderung gem. § 616 BGB diesen Anspruch.
Bei Krankheit haben Arbeitnehmer nach Erfüllung einer Wartezeit von 4 Wochen einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für 6 Wochen bzw. 42 Kalendertage. Diese Frist beginnt mit dem ersten Krankheitstag und beginnt für jede Krankheit von neuem.
Ansprüche bei einer Arbeitsverhinderung nach § 616 BGB bestehen nach der Rechtsprechung insbesondere in folgenden Fällen, jedoch nur für eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit, d. h. für die Dauer von 1 bis 2 Tagen: bei der eigenen Hochzeit, bei Entbindung der Ehefrau, bei Todesfällen im engsten Familienkreis.
Ab 13 Jahre dürfen Kinder leichte und kindgerechte Arbeiten für zwei Stunden am Tag ausüben, sofern die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt.
Ab 15 Jahren dürfen Jugendliche für max. vier Wochen zu je 40 Stunden pro Woche arbeiten. Dabei darf eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten werden.
Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlässt, ist zu prüfen inwieweit ein geldwerter Vorteil vorliegt. Es ist zu unterscheiden, für welche Fahrten der Arbeitnehmer das Fahrzeug gestellt bekommt.
Darf der Arbeitnehmer das Fahrzeug nur für berufliche Fahrten nutzen (d. h. er fährt auch mit einem Privatfahrzeug zur Arbeitsstätte) fließt ihm kein geldwerter Vorteil zu.
Wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug jedoch auch für Privatfahrten nutzen darf, ist der daraus entstehende geldwerte Vorteil zu berechnen und lohnsteuer- bzw. sozialabgabenpflichtig.
Die Gleitzone bezieht sich auf Verdienstgrenzen, in denen Beschäftigte zwar nicht sozialversicherungsfrei tätig sind, jedoch nur einen reduzierten Beitragsanteil zahlen müssen.
Die Gleitzone liegt zwischen 556,01 Euro und 2.000,00 Euro.
Besteht bei einem Arbeitnehmer ein weiteres Arbeitsverhältnis (Steuerklasse VI), so muss für dieses kein weiterer Freibetrag berücksichtigt werden, wenn ein sogenannter Hinzurechnungsbetrag in voller Höhe bei dem ersten Arbeitsverhältnis angesetzt wird (§ 39a EStG). Durch die Hinzurechnung dieses fiktiven Arbeitslohns zum tatsächlich gezahlten Lohn des ersten Arbeitsverhältnisses kommt es zu einem zutreffenden Lohnsteuerabzug des gesamten Arbeitslohns.
Ein Hinzurechnungsbetrag ist nur dann möglich, wenn der Grundfreibetrag durch die Höhe des gesamten Arbeitslohns nicht ausgeschöpft wird.
Kosten für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung (z. B. Kindergarten, Tagesmutter o. ä.) eines nicht-schulpflichtigen Kindes können durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei übernommen werden, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
Sofern der Arbeitnehmer einer Religionsgemeinschaft angehört, wird Arbeitgeber neben der Lohnsteuer auch die Kirchensteuer monatlich abgeführt. In Bayern und Baden-Württemberg beträgt der Kirchensteuersatz aktuell 8%, in allen anderen Ländern 9%.
Werden die Beiträge für die Krankenkassen geschätzt, dann ist der Betrag des Vormonats Grundlage für die Zahlungen. Diese werden dann im Folgemonat korrigiert.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 556,00 Euro nicht überschreitet.
Hingegen liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Verdienstes ist dabei unerheblich.
Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben („Lohnsteuer“).
Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber die ELStAM (Lohnsteuerabzugsmerkmale) abrufen und mithilfe der Monatslohnsteuertabelle die für den Arbeitslohn des Arbeitnehmers anfallende Lohnsteuer einbehalten. Diese muss an das Finanzamt gemeldet und zusammen mit dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer termingerecht abgeführt werden.
Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer erhalten auf Antrag vom Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers eine Lohnsteuerabzugsbescheinigung. Daraus ergibt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber einbehalten und abführen muss.
Nach § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer nach Erfüllung der Wartezeit von 6 Monaten in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Urlaub beträgt dabei gem. § 3 BurlG jährlich mindestens 24 Werktage bei einer 6-Tage Woche. Arbeitet der Arbeitnehmer regelmäßig nur 5 Tage in der Woche beträgt dieser Anspruch 20 Tage im Jahr.
Vom gesetzlich geregelten Mindestanspruch kann zu Gunsten des Arbeitnehmers jederzeit durch Regelung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden.
Bei Teilzeitbeschäftigten ist der Urlaubsanspruch anteilig anhand der Wochenarbeitstage zu berechnen.
Bei einem Minijob handelt es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Hierbei darf das regelmäßige Arbeitsentgelt die Grenze von 556,00 Euro im Monat nicht überschreiten, damit das Arbeitsverhältnis sozialversicherungsfrei bleibt. Der Arbeitgeber trägt bei diesem Beschäftigungsverhältnis eine pauschale Sozialversicherungsabgabe.
Wichtig ist, dass bei der Entscheidung, ob es sich um eine geringfügige und damit sozialversicherungsfreie Beschäftigung handelt, das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt in Abhängigkeit von der Anzahl der beschäftigen Monate entscheidend ist.
Erhält der Arbeitnehmer zum Beispiel zusätzlich zu seinem mtl. Verdienst von 556,00 Euro (12 Monate) ein Weihnachtsgeld, so liegt der durchschnittliche Monatsverdienst über der 556-Euro-Grenze. Es handelt sich dann um ein sozialversicherungspflichtiges Verhältnis.
Im Rahmen eines Minijobs geringfügig Beschäftigte haben die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Es handelt sich hierbei um eine sog. Opt-Out-Möglichkeit, d.h. der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber mitteilen, dass er auf die Einzahlung in die Rentenversicherung verzichten möchte.
Für verheiratete Paare kann anstelle der Steuerklassenkombination III/V das Faktorverfahren gewählt werden. Dieser Faktor berechnet sich gem. § 39f EStG und kommt zur Anwendung, sofern er kleiner als 1 ist. Dieses Faktorverfahren existiert nur bei der Steuerklasse IV.
Dieses Verfahren bietet sich bei Eheleuten mit etwa gleichem Monatsgehalt an. In diesem Fall bestimmt das Finanzamt die monatliche Lohnsteuer, aus einem zwölftel der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuerschuld des Ehepaares. Dadurch wird der Splittingvorteil bereits während des Jahres berücksichtigt und eine Steuernachzahlung weitgehend vermieden.
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5% des Steuerbetrages aus Einkommen-, Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer.
Durch Angabe des Statuszeichens auf der Anmeldung zur Sozialversicherung wird geprüft, ob es sich um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt.
1 = zum Arbeitgeber besteht eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling (u.a. Kinder, Adoptivkinder und Enkel)
2 = es handelt sich um einen geschäftsführende GmbH-Gesellschafter
Ein Steuerfreibetrag ist der jährlicher Grundfreibetrag. Bei einem zu versteuernden Einkommen bis zur Höhe des Grundfreibetrages fällt keine Einkommensteuer an. Für 2025 beträgt der Grundfreibetrag 12.096,00 EUR. Beim Ehegattensplitting verdoppelt sich dieser Freibetrag entsprechend auf 24.192,00 EUR.
Des Weiteren gibt es den Arbeitnehmerpauschbetrag bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit in Höhe von 1.230,00 EUR pro Jahr.
Den Alleinerziehendenentlastungsbetrag in Höhe von 4.260,00 EUR erhalten nur Alleinerziehende, die in ihrem Haushalt mit mind. einem Kind leben, für das sie Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder Kindergeld haben. Für jedes weitere Kind wird ein zusätzlicher Freibetrag von 240,00 Euro gewährt.
Der Kinderfreibetrag (inkl. Betreuungsfreibetrag) beträgt je Kind 9.600,00 EUR für beide Eltern zusammen pro Kalenderjahr.
Der Sonderausgabenpauschbetrag beträgt aktuell 36,00 EUR im Jahr. Für Verheiratete 72,00 EUR im Jahr.
Die Steuerklasse bezeichnet die Lohnsteuerklasse und regelt bei Arbeitnehmern den Lohnsteuerabzug. Es gibt sechs verschiedene Klassen.
Ihre persönliche Steuerklasse finden Sie auf Ihrer letzten elektronischen Lohnsteuerbescheinigung und/oder im aktuellen Einkommensteuerbescheid.
Die vermögenswirksamen Leistungen (kurz vL) sind eine geförderte Sparform, bei der der Arbeitgeber auf der Grundlage eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder eines Arbeitsvertrages dem Arbeitnehmer eine bestimmte Geldleistung gewährt. Die vermögenswirksamen Leistungen können arbeitnehmer- oder arbeitgeberfinanziert sein. Auch Mischmodelle sind möglich.
Möglich sind dabei unterschiedliche Sparformen, z. B. Sparverträge, spezielle Bausparverträge oder betriebliche Sparmodelle. Der Arbeitgeber überweist das Geld in allen Fällen direkt auf das Anlagekonto des Arbeitnehmers. Je nach Sparform besteht die Möglichkeit der staatlichen Förderung über die Arbeitnehmersparzulage.
Bei der ZVK handelt es sich um eine Zusatzversorgungskasse von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst. Die ZVK sind als Träger der Zusatzversorgung eine ergänzende Altersvorsorgemaßnahme.