Überblick über den gesetzlichen Mindestlohn

 

Ab 01.01.2025 gilt gem. Mindestlohngesetz (MiLoG) für alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer ein Mindestlohn von 12,82 EUR je Zeitstunde.
Es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte Branchen und bestimmte Beschäftigte. Zu den Sonderfällen bei Beschäftigten hier ein kurzer Überblick:

Keinen Anspruch auf
Mindestlohn haben

  • Auszubildende,
  • Ehrenamtlich Tätige,
  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss,
  • Praktikanten,
  • Langzeitarbeitslose i. S. d. § 18 SGB III>
    in den ersten 6 Monaten der neuen Beschäftigung.

Keine Ausnahmen bestehen hingegen für geringfügig oder kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer,
d. h. auch für sog. Minijobber gilt der Mindestlohn.

Daher sollten die Arbeitsverträge der Minijobber überprüft und ggf. hinsichtlich der Arbeitszeit angepasst werden, sofern die Geringfügigkeitsgrenze von 556,00 EUR eingehalten werden soll. Erfolgt keine Anpassung kommt es zum rückwirkenden Eintritt der Versicherungs- und Beitragspflicht. Entsprechend nicht gezahlte Beiträge werden von den Rentenversicherungsträgern ggf. unter Ansatz von Säumniszuschlägen nachgefordert.

Sog. „Ferienarbeiter“ erhalten ebenfalls den Mindestlohn, d. h. Studenten oder Schüler die während der Ferienzeiten aushelfen. Für den Fall, dass es sich um Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren und ohne Berufsschulabschluss handelt, muss der Mindestlohn nicht gezahlt werden.

Weitere Informationen zum Thema Mindestlohn
finden Sie in den folgenden Kategorien:

 

 

Berechnung und Bestandteile
des Mindestlohns

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Arbeitszeitnachweis /
Arbeitszeiterfassung

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Aufzeichnungspflichten
Mindestlohn

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Bitte beachten Sie:

Der Mindestlohn von 12,82 EUR muss ab dem 01.01.25 gezahlt werden, denn er ist gem. § 3 MiLoG unabdingbar.
Das bedeutet der Arbeitnehmer kann darauf auch nicht verzichten, selbst wenn er es in Betracht ziehen würde.
Zahlen Sie als Arbeitgeber den Mindestlohn nicht, ist eine rückwirkende Nachforderung durch den Arbeitnehmer möglich.
Bei einer Überprüfung durch den Zoll fallen bei Verstoß gegen das Mindestlohngesetz zusätzlich zu den Nachzahlungen ggf. hohe Bußgelder an.

Berechnung und Bestandteile des Mindestlohns

Die Höhe des Mindestlohns ab 01. Januar 2025
beträgt 12,82 EUR brutto je Zeitstunde.


Für Arbeitnehmer die Gehaltsempfänger sind muss ab sofort jeden Monat die maximal mögliche Soll-Stundenanzahl angesetzt werden. Diese beträgt beispielsweise bei einer 40-Stunden-Woche in einem Monat 173,33 Stunden. Soll Gehalt gezahlt werden, muss jeden Monat diese maximale Soll-Stundenanzahl zu Grunde gelegt werden. Bei einer 40-Stunden-Woche entspricht dies einem Mindestgehalt von 2.222,10 EUR.

Bei der Berechnung sind einige Zahlungen des Arbeitgebers außen vor zulassen. Eine Anrechnung ist regelmäßig dann möglich, wenn die Leistungen des Arbeitgebers diejenige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten sollen, die mit dem Mindestlohn zu vergüten ist (sog. Austauschcharakter und funktionale Gleichwertigkeit der Leistungen).

Das bedeutet, dass die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht von der vertraglich vereinbarten Normalleistung abweichen muss, um die Zahlung/Leistung vom Arbeitgeber zu erhalten. Dies ist beispielsweise bei Mehrarbeit/Überstunden oder Arbeit unter erschwerten Bedingungen nicht der Fall. Hier weicht die Leistung des Arbeitnehmers von der vereinbarten Normalleistung ab, daher können Leistungen des Arbeitgebers für solche Fälle nicht bei der Berechnung des Mindestlohns einbezogen werden.

Der Mindestlohn wird je Monat anhand der Arbeitszeitnachweise bzw. der Soll-Arbeitsstunden des jeweiligen Monats sowie der Verdienstabrechnung berechnet.

Bei der Berechnung werden voraussichtlich u.a. folgende Bestandteile jeweils im Monat der Auszahlung berücksichtigt:

  • unwiderruflich gezahlte Provisionen
  • Sachleistungen mit geldwertem Vorteil (wie z. B. Firmenwagen oder Werkswohnung)
  • Bauzulage (regelmäßige und dauerhafte Zahlung)
  • Urlaubs-/Weihnachtsgeld: anteilig und unwiderruflich ausbezahlt

 

Nicht in die Berechnung des Mindestlohnes fließen folgende Bestandteile ein:

  • Zulagen, bspw. für Nacht- oder Schichtarbeit, Feiertags- und Sonntagsarbeitszuschläge oder Schmutzzulagen, Akkordzulagen
  • Tankgutscheine, Essensgutscheine
  • vermögenswirksame Leistungen, Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung
  • Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bei Zahlung 1x im Jahr
  • Anwesenheits- oder Treueprämien, Qualitätsprämien
  • voraussichtlich ebenfalls ausgenommen: Leistungszulagen

 

PFLICHT ZUR
ERFASSUNG DER ARBEITSZEITEN


Seit 2025 müssen für alle Arten von Arbeitnehmern grundsätzlich die Arbeitszeiten erfasst werden.
Folgend können Sie sich unser Formular für den Arbeitszeitennachweis herunterladen.
Formular Arbeitszeitnachweis.pdf

Aufzeichnungspflichten Mindestlohn

 

Arbeitszeitennachweis für den Mindestlohn

Nach § 2 Abs. 1 und 2 AEntG sind Hauptzollämter und die Bundesagentur für Arbeit für die Prüfung der Einhaltung des Mindestlohnes zuständig. § 2 Abs. 2 AEntG regelt, dass die zuständigen Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Geschäftsunterlagen etc. nehmen können, die Auskunft über die Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen nach § 1 AEntG (Mindestlohn, Urlaubsvergütung) geben. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers aufzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren muss. Es muss dem Prüfer jedoch möglich sein, die tatsächliche werktägliche Arbeitszeit ohne Pausen zu ermitteln zu können.

Da jedoch bei nicht richtiger oder nicht vollständiger Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit ein Bußgeld droht, empfehlen wir dringend, neben dem konkreten Beginn und Ende sowie der Dauer der Arbeitszeit an den einzelnen Werktagen zumindest auch die Dauer der Pausen konkret zu benennen, damit hieraus die „Nettoarbeitszeit“ ermittelt werden kann.


Beispiel:

Arbeitsbeginn eines gewerblichen Arbeitnehmers auf der Baustelle ist 7.00 Uhr.
Frühstückspause von 10.00 bis 10.15 Uhr, Mittagspause von 12.30 bis 13.00 Uhr,
Ende der Arbeitszeit ist 16.15 Uhr.

Der Betrieb nimmt folgende Aufzeichnung der Arbeitszeit vor:

Beginn: 07.00 Uhr
Ende: 16.15 Uhr
Pausen: ¾ Stunde Dauer der tatsächlichen Arbeitszeit: 8 ½ Stunden
Feiertage ,Urlaub, Krankheit sind ebenfalls im Arbeitsnachweis zu berücksichtigen.


Folgend können Sie sich unser Formular für den Arbeitszeitennachweis herunterladen.

Formular Arbeitszeitnachweis.pdf

 

Entgeltfortzahlung an Feiertagen

Der Arbeitgeber muss den/die ArbeitnehmerIn für die Arbeitszeiten bezahlen, die wegen eines gesetzlichen Feiertages ausfallen. Ein Feiertag wird wie ein normaler Arbeitstag bezahlt. Alle ArbeitnehmerInnen, auch Teilzeitkräfte, haben Anspruch auf Feiertagsvergütung. Allerdings besteht ein Anspruch auf die Bezahlung von Feiertagen nur dann, wenn der/die ArbeitnehmerIn an dem betreffenden Tag hätte arbeiten müssen, wenn es sich um einen regulären Arbeitstag gehandelt hätte (Lohnausfallprinzip). Der Lohnanspruch entfällt außerdem für ArbeitnehmerInnen, die am letzten Tag vor oder am ersten Tag nach einem Feiertag unentschuldigt der Arbeit fernbleiben. Grundsätzlich gilt: Der/die ArbeitnehmerIn soll durch den Feiertag weder geschädigt noch bereichert werden.

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